Medienrecht in Bezug auf Webseiten
In der heutigen Zeit hat so gut wie jeder eine Webseite. Egal, ob man als Kleinunternehmer tätig ist oder Geschäftsführer eines Marktimperiums: Eine eigene Internetseite erhöht die Transparenz zu Kunden und bietet diesen wichtige Informationen, die im Zweifelsfall über eine Kaufentscheidung entscheiden bzw darüber, ob ein potenzieller Kunde der Firma einen Auftrag erteilt.
Damit dieser Optimalfall eintritt, ist ein ansprechendes Design und eine intuitive Bedienung der Website extrem wichtig. Ein weiterer Aspekt, auf den mittlerweile sehr viel Wett gelegt werd, ist die Barrierefreiheit auf Webseiten. Das bedeutet, dass eine Homepage im Idealfall so aufgebaut sein sollte, damit sie auch behinderte Menschen oder ältere Menschen problemlos nutzen können.
Beispiele hierfür sind, dass man die Wahl zwischen drei Schriftgrößen hat. Von ganz klein über normal bis große Schrift ist kann über einen einfachen Mausklick entschieden werden. Oder durch eine Erweiterung des Browser kann man sich den gesamten Inhalt der Webseite vorlesen lassen. Somit ist es auch für Sehbehinderte oder Blinde kein Problem, diese vollständig zu erfassen.
Ein weiterer wichtiger Teil einer Internetseite sind das Impressum und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB. Diese müssen vollständig und fehlerfrei sein, da es sonst im entscheidenden Fall zu Problemen für das Unternehmen kommen kann. Da die meisten, vor allem bei einer Firmenneugründung, noch nie solche verfasst haben, empfiehlt es sich, eine Anwaltskanzlei, die sich mit Medienrecht auskennt, dafür zu beauftragen um eventuell später auftretenden Problemen vorzubeugen. Hierbei ist es natürlich vollkommen egal, ob es sich um Rechtsanwälte aus Balingen, Rechtsanwälte aus Stuttgart, Rechtsanwälte aus Tübingen oder um Rechtsanwälte aus Reutlingen handelt. Die Hauptsache ist, dass sie sich mit dem auskennen, was sie machen und dass sie professionell und schnell agieren, wenn es darauf ankommt. Tun sie dies nicht und es kommt beispielsweise zu einem Vertragsbruch durch den Kunden, muss die Firma nachweisen können, dass es wirklich ein Vertragsbruch ist. Dieser entstand entweder durch eine Missachtung der im Vertrag festgeschriebenen Klauseln oder durch ein Missachten der AGB. Kann von dem Unternehmen jedoch nicht eindeutig durch die Formulierung der AGB bewiesen werden, dass der Kunde Schuld hat und auch die Vertragsstrafe tragen muss, ist der Vorwurf dem Kundengegenüber nicht gerechtfertigt und würde auch or Gericht als nichtig gewuchtet werden.


